§ 7 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Pädagogische Fachkräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung (SozialpädagogIn, HorterzieherIn, KindergartenpädagogIn, DiplompädagogIn für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Lehrkraft für Polytechnische Schulen und AHS) nachweisen§ 7 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Solange keine geeignete Person gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, wird auch die Einhaltung folgender Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

1.

Ausbildungsabschluss gemäß Abs. 1 im laufenden Anstellungsschuljahr.

2.

Abschluss eines Ausbildungslehrganges an Pädagogischen Hochschulen für die Betreuung an ganztägig geführten Schulen (Lehrgang Nachmittagsbetreuung).

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(4) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.

(5) In Ergänzung der Berufsausbildung müssen pädagogische Fachkräfte eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten auf einschlägigem Gebiet absolvieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Pädagogische Fachkräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung (SozialpädagogIn, HorterzieherIn, KindergartenpädagogIn, DiplompädagogIn für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Lehrkraft für Polytechnische Schulen und AHS) nachweisen§ 7 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Solange keine geeignete Person gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, wird auch die Einhaltung folgender Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

1.

Ausbildungsabschluss gemäß Abs. 1 im laufenden Anstellungsschuljahr.

2.

Abschluss eines Ausbildungslehrganges an Pädagogischen Hochschulen für die Betreuung an ganztägig geführten Schulen (Lehrgang Nachmittagsbetreuung).

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(4) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.

(5) In Ergänzung der Berufsausbildung müssen pädagogische Fachkräfte eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten auf einschlägigem Gebiet absolvieren.

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