§ 9 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass der Hort bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann§ 9 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.

(2) In allen Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass der Hort bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann§ 9 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.

(2) In allen Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.

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