§ 10 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein§ 10 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Im Falle einer Doppelnutzung von Räumen als Klassenzimmer und Hortgruppenraum ist jährlich vor Schuljahresbeginn in Absprache zwischen Rechtsträger und Schulleitung sicher zu stellen, dass der ordnungsgemäße Hortbetrieb (z. B. Öffnungszeiten, Hygiene, Umsetzung des pädagogischen Konzeptes) stattfinden kann.

(2) Jeder Gruppe muss ein Gruppenraum mit einer Fläche von mindestens 2,5 m² pro Minderjährigem und pädagogischer Fachkraft zur Verfügung stehen. Dieser Raum muss dem Bedarf, dem Alter und der Anzahl der Minderjährigen entsprechend ausgestattet sein. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist eine Küche (Teeküche) vorzusehen.

(3) Die Räume des Hortes müssen so gelegen sein, dass die pädagogische Fachkraft ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.

(4) Jeder Hort ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muss eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein§ 10 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Im Falle einer Doppelnutzung von Räumen als Klassenzimmer und Hortgruppenraum ist jährlich vor Schuljahresbeginn in Absprache zwischen Rechtsträger und Schulleitung sicher zu stellen, dass der ordnungsgemäße Hortbetrieb (z. B. Öffnungszeiten, Hygiene, Umsetzung des pädagogischen Konzeptes) stattfinden kann.

(2) Jeder Gruppe muss ein Gruppenraum mit einer Fläche von mindestens 2,5 m² pro Minderjährigem und pädagogischer Fachkraft zur Verfügung stehen. Dieser Raum muss dem Bedarf, dem Alter und der Anzahl der Minderjährigen entsprechend ausgestattet sein. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist eine Küche (Teeküche) vorzusehen.

(3) Die Räume des Hortes müssen so gelegen sein, dass die pädagogische Fachkraft ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.

(4) Jeder Hort ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muss eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.

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