§ 12 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen§ 12 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat der Vorsitzende (oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter) zu entscheiden, ob

a)

innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Vorraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

oder ob

b)

die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich eingeholt wird. Zu diesem Zweck ist diesen Mitgliedern binnen einer Woche das Protokoll der Sitzung mit der Aufforderung zu übermitteln, binnen einer weiteren Woche der Geschäftsführung schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder erreicht ist, gelten die in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Dies ist von der Geschäftsführung allen Mitgliedern mitzuteilen. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung anzuberaumen.

(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen§ 12 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat der Vorsitzende (oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter) zu entscheiden, ob

a)

innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Vorraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

oder ob

b)

die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich eingeholt wird. Zu diesem Zweck ist diesen Mitgliedern binnen einer Woche das Protokoll der Sitzung mit der Aufforderung zu übermitteln, binnen einer weiteren Woche der Geschäftsführung schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder erreicht ist, gelten die in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Dies ist von der Geschäftsführung allen Mitgliedern mitzuteilen. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung anzuberaumen.

(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.

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