§ 14 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung§ 14 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. Mai der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung§ 14 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. Mai der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

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