§ 33 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten§ 33 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten§ 33 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

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