§ 44a NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn weder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z 3) noch eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung eingerichtet ist, hat der Dienstgeber die Zahl der für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Umstände festzulegen (§ 74 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973). Er hat dafür zu sorgen, dass eine entsprechend ausreichende Anzahl von für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen während der gesamten Betriebszeit in der Arbeitsstätte anwesend ist. Diese Personen müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 78b der44aLandarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach § 15 dieser VerordnungLFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Wenn weder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z 3) noch eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung eingerichtet ist, hat der Dienstgeber die Zahl der für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Umstände festzulegen (§ 74 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973). Er hat dafür zu sorgen, dass eine entsprechend ausreichende Anzahl von für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen während der gesamten Betriebszeit in der Arbeitsstätte anwesend ist. Diese Personen müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 78b der44aLandarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach § 15 dieser VerordnungLFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

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