§ 1 NÖ MSG 20002

NÖ Musikschulgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.

(2) Musikschulen werden nach Größe und Fächerangebot eingeteilt in:

1.

Standardmusikschulen, das sind Musikschulen, die mindestens 100 Wochenstunden Unterricht in Haupt- und Ergänzungsfächern anbieten;

2.

Regionalmusikschulen, das sind Musikschulen mit einem umfassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unterricht.

(3) Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.

(4) Verbandsmusikschulen gliedern sich in Musikschulen an Hauptstandorten und allenfalls in Außenstellen.

  1. (1)Absatz einsMusikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 96/2022; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes haben ein umfassendes Fächerangebot (Haupt- und Ergänzungsfächer) und bieten mindestens 300 Wochenstunden Unterricht an.
  3. (3)Absatz 3Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß § 8 vorgesehen werden.Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß Paragraph 8, vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2026
(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.

(2) Musikschulen werden nach Größe und Fächerangebot eingeteilt in:

1.

Standardmusikschulen, das sind Musikschulen, die mindestens 100 Wochenstunden Unterricht in Haupt- und Ergänzungsfächern anbieten;

2.

Regionalmusikschulen, das sind Musikschulen mit einem umfassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unterricht.

(3) Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.

(4) Verbandsmusikschulen gliedern sich in Musikschulen an Hauptstandorten und allenfalls in Außenstellen.

  1. (1)Absatz einsMusikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 96/2022; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes haben ein umfassendes Fächerangebot (Haupt- und Ergänzungsfächer) und bieten mindestens 300 Wochenstunden Unterricht an.
  3. (3)Absatz 3Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß § 8 vorgesehen werden.Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß Paragraph 8, vorgesehen werden.

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