§ 8 NÖ KFZ-AAG

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999

Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten PersonenInhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wennsofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit demdiesem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020

Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten PersonenInhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wennsofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit demdiesem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

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