§ 16 NÖ KFZ-AAG

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.

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