§ 2 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Landesregierung obliegen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 § 2 NÖbis 11 – alle Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Außerdem hat die Landesregierung die Verordnung über die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Der Landesregierung obliegen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 § 2 NÖbis 11 – alle Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Außerdem hat die Landesregierung die Verordnung über die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen zu erlassen.

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