§ 6 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung in den Angelegenheiten gemäß § 5 § 6 NÖZiffer 2 ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten LLD seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Disziplinarkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, zwei weiteren Landesbediensteten sowie sechs land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern zusammen.

(3) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben zu bestehen aus:

a)

dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder seinem Stellvertreter als Senatsvorsitzendem,

b)

einem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und

c)

einem weiteren Landesbediensteten.

(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.

(5) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinem Stellvertreter jeweils bis zum 15. September jeden Kalenderjahres für die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate zu bilden, die Geschäfte unter diese zu verteilen und zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Im Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dem Senat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören.

(6) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat im Falle des § 10 Abs. 3 Änderungen der Geschäftseinteilung auch während des laufenden Schuljahres vorzunehmen.

(7) Die Einberufung der Senate (Abs. 3 bis 6) sowie jener Kommissionsmitglieder, die im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes einzutreten haben, obliegt dem Senatsvorsitzenden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzustimmen, das die Schuldfrage verneint hat. Falls ein Beschluß über das Strafausmaß mit Stimmenmehrheit nicht zustandekommt, werden die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächstmildere solange zugezählt, bis sich für ein Strafausmaß eine Mehrheit ergibt. Die Strafe der Entlassung kann nur einstimmig verhängt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Zur Entscheidung in den Angelegenheiten gemäß § 5 § 6 NÖZiffer 2 ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten LLD seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Disziplinarkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, zwei weiteren Landesbediensteten sowie sechs land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern zusammen.

(3) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben zu bestehen aus:

a)

dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder seinem Stellvertreter als Senatsvorsitzendem,

b)

einem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und

c)

einem weiteren Landesbediensteten.

(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.

(5) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinem Stellvertreter jeweils bis zum 15. September jeden Kalenderjahres für die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate zu bilden, die Geschäfte unter diese zu verteilen und zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Im Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dem Senat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören.

(6) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat im Falle des § 10 Abs. 3 Änderungen der Geschäftseinteilung auch während des laufenden Schuljahres vorzunehmen.

(7) Die Einberufung der Senate (Abs. 3 bis 6) sowie jener Kommissionsmitglieder, die im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes einzutreten haben, obliegt dem Senatsvorsitzenden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzustimmen, das die Schuldfrage verneint hat. Falls ein Beschluß über das Strafausmaß mit Stimmenmehrheit nicht zustandekommt, werden die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächstmildere solange zugezählt, bis sich für ein Strafausmaß eine Mehrheit ergibt. Die Strafe der Entlassung kann nur einstimmig verhängt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten