§ 9 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren und kein Verfahren gemäß § 30 Abs§ 9 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl.Nr. 86 anhängig ist.

(2) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission oder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann.

(5) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren und kein Verfahren gemäß § 30 Abs§ 9 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl.Nr. 86 anhängig ist.

(2) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission oder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann.

(5) (entfällt)

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