§ 12 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen:

a)

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (§ 12 LLDG 1985),

b)

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 13b LLDG 1985),

c)

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 2 LLDG 1985) und

d)

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LLDG 1985).

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

a)

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (§ 78 Abs. 1 Z 4 LLDG 1985)

oder

b)

der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts je ein Vertreter des Dienstgebers und je ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken§ 12 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(4) Die Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter der Dienstnehmer werden vom Zentralausschuss der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer beim Amt der Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Als Laienrichter dürfen nur Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst des Landes Niederösterreich bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Pensionierte oder im Ruhestand befindliche öffentlich-rechtliche Landesbedienstete dürfen nicht als Laienrichter bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(6 ) Das Amt des Laienrichters ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst, mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand und mit der Pensionierung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen:

a)

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (§ 12 LLDG 1985),

b)

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 13b LLDG 1985),

c)

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 2 LLDG 1985) und

d)

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LLDG 1985).

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

a)

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (§ 78 Abs. 1 Z 4 LLDG 1985)

oder

b)

der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts je ein Vertreter des Dienstgebers und je ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken§ 12 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(4) Die Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter der Dienstnehmer werden vom Zentralausschuss der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer beim Amt der Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Als Laienrichter dürfen nur Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst des Landes Niederösterreich bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Pensionierte oder im Ruhestand befindliche öffentlich-rechtliche Landesbedienstete dürfen nicht als Laienrichter bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(6 ) Das Amt des Laienrichters ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst, mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand und mit der Pensionierung.

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