§ 4 NÖ SaG 1974 (weggefallen)

NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Eine Sammelbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Sammlungsertrag für Zwecke verwendet werden soll, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind und wenn nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen§ 4 NÖ SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen.

(2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können.

(3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:

a)

auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Straßensammlungen);

b)

in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten;

c)

von Haus zu Haus mittels Sammellisten oder Sammelbüchern (Haussammlungen);

d)

durch Aufstellung von Sammelbüchsen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Eine Sammelbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Sammlungsertrag für Zwecke verwendet werden soll, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind und wenn nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen§ 4 NÖ SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen.

(2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können.

(3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:

a)

auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Straßensammlungen);

b)

in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten;

c)

von Haus zu Haus mittels Sammellisten oder Sammelbüchern (Haussammlungen);

d)

durch Aufstellung von Sammelbüchsen.

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