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(2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können.
(3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
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(2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können.
(3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
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