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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Um die Erteilung einer Sammelbewiligung ist mit Ausnahme der Sammlungen nach § 4 Abs. 2 § 5 NÖzwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzusuchen SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen.
(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 4 Abs. 3), die Zeitdauer sowie den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.
(4) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.
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(2) Um die Erteilung einer Sammelbewiligung ist mit Ausnahme der Sammlungen nach § 4 Abs. 2 § 5 NÖzwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzusuchen SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen.
(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 4 Abs. 3), die Zeitdauer sowie den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.
(4) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.