§ 6 NÖ SaG 1974 (weggefallen)

NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen, soweit sie zur Überwachung der Sammlung und zur Verhinderung von Mißbräuchen erforderlich erscheinen§ 6 NÖ SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen. Insbesondere kann die Ausstattung der die Sammlung durchführenden Personen mit Ausweiskarten mit oder ohne Lichtbild vorgeschrieben sowie eine bestimmte Kennzeichnung der verwendeten Sammellisten, Sammelbücher oder Sammelbüchsen angeordnet werden.

(2) Als Sammler dürfen nur durchaus vertrauenswürdige und verläßliche Personen verwendet werden. Falls eine Entlohnung derselben erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen.

(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen, soweit sie zur Überwachung der Sammlung und zur Verhinderung von Mißbräuchen erforderlich erscheinen§ 6 NÖ SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen. Insbesondere kann die Ausstattung der die Sammlung durchführenden Personen mit Ausweiskarten mit oder ohne Lichtbild vorgeschrieben sowie eine bestimmte Kennzeichnung der verwendeten Sammellisten, Sammelbücher oder Sammelbüchsen angeordnet werden.

(2) Als Sammler dürfen nur durchaus vertrauenswürdige und verläßliche Personen verwendet werden. Falls eine Entlohnung derselben erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen.

(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.

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