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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Mißstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde die zur Beseitigung derselben erforderlichen Anordnungen treffen, wenn nötig, die Weiterführung der Sammlung untersagen und eine öffentliche Warnung erlassen.
(3) Über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Erträgnisses ist der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen bis spätestens einen Monat nach Abschluß der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechnung zu legen.
(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
(2) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Mißstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde die zur Beseitigung derselben erforderlichen Anordnungen treffen, wenn nötig, die Weiterführung der Sammlung untersagen und eine öffentliche Warnung erlassen.
(3) Über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Erträgnisses ist der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen bis spätestens einen Monat nach Abschluß der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechnung zu legen.
(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.