Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung,
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(3) Der Versuch der Übertretung ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.
(5) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag kann für verfallen erklärt werden. Sind diese Erträge nicht mehr greifbar, tritt an ihre Stelle ein wertgleicher Geldbetrag.
(6) Über die Verwendung des Verfallsbetrages entscheidet die Landesregierung.
(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung,
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(3) Der Versuch der Übertretung ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.
(5) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag kann für verfallen erklärt werden. Sind diese Erträge nicht mehr greifbar, tritt an ihre Stelle ein wertgleicher Geldbetrag.
(6) Über die Verwendung des Verfallsbetrages entscheidet die Landesregierung.