§ 1 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aufgaben der NÖ Landes-Feuerwehrschule, im folgenden kurz “Schule” genannt, sind im § 62a Abs§ 1 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–3, angeführt.

(2) Die feuerwehrfachlichen Aufgaben sind:

-

Ausarbeitung der vom Landesfeuerwehrkommandanten erstellten Vorschläge für Lehrpläne, Lehrinhalte und Lehrprogramme, welche die Grundlagen für die Lehr- und Ausbildungstätigkeit für die Mitglieder der NÖ Feuerwehren in der Brandbekämpfung, in der Hilfe bei Unglücks- und Gefahrenereignissen und im Katastrophenschutz sind,

-

die Einberufung zu den Lehrgängen für Feuerwehren und die Lehrgangsverwaltung,

-

Angelegenheiten der Mithilfe bei der Alarmierung der Feuerwehren und des Aufbaues von Nachrichtenverbindungen zu den Einsatzkräften der Feuerwehr (Nachrichtenzentrale),

-

Angelegenheiten der “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule”,

-

Katastrophenlager des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

-

Angelegenheiten der Prüf- und Erprobungsstelle, der Funkwerkstätte und des Gerätelagers, soweit es sich nicht um personelle und budgetäre Angelegenheiten handelt.

(3) Soll die Schule von anderen, den Feuerwehren besonders im Einsatzfall nahestehenden Organisationen oder Dienststellen zu Zwecken der Ausbildung oder der Abhaltung von Tagungen benützt werden, so entscheidet hierüber nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten das zuständige Mitglied der Landesregierung.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Die Aufgaben der NÖ Landes-Feuerwehrschule, im folgenden kurz “Schule” genannt, sind im § 62a Abs§ 1 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–3, angeführt.

(2) Die feuerwehrfachlichen Aufgaben sind:

-

Ausarbeitung der vom Landesfeuerwehrkommandanten erstellten Vorschläge für Lehrpläne, Lehrinhalte und Lehrprogramme, welche die Grundlagen für die Lehr- und Ausbildungstätigkeit für die Mitglieder der NÖ Feuerwehren in der Brandbekämpfung, in der Hilfe bei Unglücks- und Gefahrenereignissen und im Katastrophenschutz sind,

-

die Einberufung zu den Lehrgängen für Feuerwehren und die Lehrgangsverwaltung,

-

Angelegenheiten der Mithilfe bei der Alarmierung der Feuerwehren und des Aufbaues von Nachrichtenverbindungen zu den Einsatzkräften der Feuerwehr (Nachrichtenzentrale),

-

Angelegenheiten der “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule”,

-

Katastrophenlager des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

-

Angelegenheiten der Prüf- und Erprobungsstelle, der Funkwerkstätte und des Gerätelagers, soweit es sich nicht um personelle und budgetäre Angelegenheiten handelt.

(3) Soll die Schule von anderen, den Feuerwehren besonders im Einsatzfall nahestehenden Organisationen oder Dienststellen zu Zwecken der Ausbildung oder der Abhaltung von Tagungen benützt werden, so entscheidet hierüber nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten das zuständige Mitglied der Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten