§ 3 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Leitung der Schule wird von der Landesregierung ein Schulleiter bestellt§ 3 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. Er soll eine mehrjährige Praxis im Feuerwehrwesen besitzen und muß zumindest eine höhere technische Lehranstalt mit Erfolg absolviert haben. Zu seiner Vertretung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Schulleiter ist der Vorgesetzte des Schulpersonals.

(2) Der Schulleiter hat in einer Hausordnung nähere Regelungen über das Verhalten der Lehrgangsteilnehmer festzulegen. Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen und in jedem Internatszimmer zur Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Zur Leitung der Schule wird von der Landesregierung ein Schulleiter bestellt§ 3 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. Er soll eine mehrjährige Praxis im Feuerwehrwesen besitzen und muß zumindest eine höhere technische Lehranstalt mit Erfolg absolviert haben. Zu seiner Vertretung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Schulleiter ist der Vorgesetzte des Schulpersonals.

(2) Der Schulleiter hat in einer Hausordnung nähere Regelungen über das Verhalten der Lehrgangsteilnehmer festzulegen. Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen und in jedem Internatszimmer zur Einsicht aufzulegen.

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