§ 4 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Verwaltungsaufgaben (z. B. Finanzgebarung, Bestellwesen, Buchhaltung, Küchen-, Reinigungs- und Instandhaltungsdienst) werden vom Verwaltungsleiter besorgt.

(2) Die Schulkanzlei versieht den Kanzleidienst (z. B. Aktenverwaltung, Schreibdienst, Zeichnen und Vervielfältigen). Die Kanzleigeschäfte werden nach der von der Landesregierung erlassenen Kanzleiordnung geführt.

(3) Der Standesführung obliegen die Ausschreibung der Lehrgänge, die Einberufung der Lehrgangsteilnehmer, die Bestätigung der Lehrgangsteilnahme und die Führung der Lehrgangsstatistik. Feuerwehrmitglieder, die im Sinne des § 39 NÖ§ 4 NÖ FGG Lehrgänge nachzuholen haben, sind bei der Einteilung zu diesen Lehrgängen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ihre Anmeldung mindestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn in der Schule einlangtLF seit 09.05.2019 weggefallen.

Aufzeichnungen über den Kursbesuch jedes einzelnen Lehrgangsteilnehmers sind dauernd aufzubewahren.

Auskünfte aus den Lehrgangsaufzeichnungen sind nur der Landesregierung, dem NÖ Landesfeuerwehrverband, dem Kommandanten der jeweiligen Feuerwehr des Lehrgangsteilnehmers und diesem selbst zu erteilen.

Im Falle EDV-mäßiger Verarbeitung sind Zustimmungserklärungen der Lehrgangsteilnehmer gemäß § 7 Datenschutzgesetz einzuholen.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Die Verwaltungsaufgaben (z. B. Finanzgebarung, Bestellwesen, Buchhaltung, Küchen-, Reinigungs- und Instandhaltungsdienst) werden vom Verwaltungsleiter besorgt.

(2) Die Schulkanzlei versieht den Kanzleidienst (z. B. Aktenverwaltung, Schreibdienst, Zeichnen und Vervielfältigen). Die Kanzleigeschäfte werden nach der von der Landesregierung erlassenen Kanzleiordnung geführt.

(3) Der Standesführung obliegen die Ausschreibung der Lehrgänge, die Einberufung der Lehrgangsteilnehmer, die Bestätigung der Lehrgangsteilnahme und die Führung der Lehrgangsstatistik. Feuerwehrmitglieder, die im Sinne des § 39 NÖ§ 4 NÖ FGG Lehrgänge nachzuholen haben, sind bei der Einteilung zu diesen Lehrgängen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ihre Anmeldung mindestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn in der Schule einlangtLF seit 09.05.2019 weggefallen.

Aufzeichnungen über den Kursbesuch jedes einzelnen Lehrgangsteilnehmers sind dauernd aufzubewahren.

Auskünfte aus den Lehrgangsaufzeichnungen sind nur der Landesregierung, dem NÖ Landesfeuerwehrverband, dem Kommandanten der jeweiligen Feuerwehr des Lehrgangsteilnehmers und diesem selbst zu erteilen.

Im Falle EDV-mäßiger Verarbeitung sind Zustimmungserklärungen der Lehrgangsteilnehmer gemäß § 7 Datenschutzgesetz einzuholen.

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