§ 8 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei der Ausbildung sind Grundsätze der Erwachsenenbildung und Didaktik, der Hygiene sowie der Erfordernisse der körperlichen Sicherheit zu berücksichtigen§ 8 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.

(2) Für jede Lehrgangsart ist ein Lehrplan zu erstellen.

Der Lehrplan hat zu enthalten

-

Bezeichnung des Lehrgangs,

-

Leitung des Lehrgangs,

-

Ziel und Dauer des Lehrgangs,

-

Lehrinhalte,

-

Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

-

erforderliche Lehrmittel und Lehrbehelfe,

-

erforderliches Lehrpersonal,

-

Hinweise auf besondere Durchführungsmerkmale (z. B. praktische Ausbildung außerhalb des Schulbereichs, Ausbildung außerhalb der üblichen Ausbildungszeiten),

-

Mindestteilnehmerzahl,

-

maximale Teilnehmerzahl.

Bei Erstellung des Lehrplanes ist auf die Grundsätze der Erwachsenenbildung und Didaktik sowie auf die Lehrverpflichtung und -befähigung des Ausbildungspersonals Bedacht zu nehmen.

(3) Alle Lehrgänge und schulbezogenen Veranstaltungen (dazu gehören auch Leistungsüberprüfungen) sind in einem Veranstaltungsprogramm für einen längeren Zeitraum auszuweisen.

(4) Für jeden Lehrgang ist ein Stundenplan zu erstellen. Dieser ist den Lehrgangsteilnehmern durch Anschlag bekanntzugeben.

Der Stundenplan hat zu enthalten:

-

Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten,

-

Inhalt der einzelnen Unterrichtseinheiten,

-

allenfalls Lehrort,

-

Namen der Ausbilder und Vortragenden.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Bei der Ausbildung sind Grundsätze der Erwachsenenbildung und Didaktik, der Hygiene sowie der Erfordernisse der körperlichen Sicherheit zu berücksichtigen§ 8 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.

(2) Für jede Lehrgangsart ist ein Lehrplan zu erstellen.

Der Lehrplan hat zu enthalten

-

Bezeichnung des Lehrgangs,

-

Leitung des Lehrgangs,

-

Ziel und Dauer des Lehrgangs,

-

Lehrinhalte,

-

Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

-

erforderliche Lehrmittel und Lehrbehelfe,

-

erforderliches Lehrpersonal,

-

Hinweise auf besondere Durchführungsmerkmale (z. B. praktische Ausbildung außerhalb des Schulbereichs, Ausbildung außerhalb der üblichen Ausbildungszeiten),

-

Mindestteilnehmerzahl,

-

maximale Teilnehmerzahl.

Bei Erstellung des Lehrplanes ist auf die Grundsätze der Erwachsenenbildung und Didaktik sowie auf die Lehrverpflichtung und -befähigung des Ausbildungspersonals Bedacht zu nehmen.

(3) Alle Lehrgänge und schulbezogenen Veranstaltungen (dazu gehören auch Leistungsüberprüfungen) sind in einem Veranstaltungsprogramm für einen längeren Zeitraum auszuweisen.

(4) Für jeden Lehrgang ist ein Stundenplan zu erstellen. Dieser ist den Lehrgangsteilnehmern durch Anschlag bekanntzugeben.

Der Stundenplan hat zu enthalten:

-

Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten,

-

Inhalt der einzelnen Unterrichtseinheiten,

-

allenfalls Lehrort,

-

Namen der Ausbilder und Vortragenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten