§ 1 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Schadorganismen zum Gegenstande§ 1 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind, dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Schadorganismen zum Gegenstande§ 1 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind, dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.

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