§ 4 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Für Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die dem Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975§ 4 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, unterliegen, gelten die Verpflichtungen dieses Gesetzes nur hinsichtlich jener Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istKPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Diese Personen können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Grundflächen nicht auf eigene Kosten durchführen.

(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen ist das Sachverständigengutachten des zuständigen Forstaufsichtsdienstes zugrunde zu legen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Für Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die dem Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975§ 4 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, unterliegen, gelten die Verpflichtungen dieses Gesetzes nur hinsichtlich jener Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istKPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Diese Personen können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Grundflächen nicht auf eigene Kosten durchführen.

(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen ist das Sachverständigengutachten des zuständigen Forstaufsichtsdienstes zugrunde zu legen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten