§ 5 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen§ 5 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1.

in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen in Quellenschutzgebieten, im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen;

2.

die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, und des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, und der dazu ergangenen Verordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Gebiete (z. B. Natur- und Europaschutzgebiete, Nationalparke) und Gebilde (Naturdenkmäler, Baumschutz), die diesen Vorschriften unterliegen;

3.

auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet.

(3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1.

Die Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist verboten.

1a.

Die Anwendung von minderbienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist nur außerhalb der Flugzeit der Bienen erlaubt. Bei der Behandlung ist nach Möglichkeit darauf zu achten, daß sie so rechtzeitig abgeschlossen ist, daß der Spritzbelag des Mittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn abgetrocknet ist.

2.

Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienengefährlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden.

3.

Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenständen stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienengefährlichen Mitteln behandelt werden. Dies gilt nicht für die im Obstbau notwendigen Spritzungen mit der Maßgabe, daß nur an windstillen Tagen und in einer solchen Weise gespritzt werden darf, daß die Bienenvölker nicht gefährdet werden.

4.

Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, zum Beispiel vom Flugzeug aus oder unter organisiertem Einsatz von Motorgeräten dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer bzw. Eigentümerinnen von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat nachweislich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Imker bzw. Imkerinnen in der Lage sind, ihre Bienenvölker zu sichern.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen§ 5 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1.

in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen in Quellenschutzgebieten, im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen;

2.

die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, und des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, und der dazu ergangenen Verordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Gebiete (z. B. Natur- und Europaschutzgebiete, Nationalparke) und Gebilde (Naturdenkmäler, Baumschutz), die diesen Vorschriften unterliegen;

3.

auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet.

(3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1.

Die Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist verboten.

1a.

Die Anwendung von minderbienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist nur außerhalb der Flugzeit der Bienen erlaubt. Bei der Behandlung ist nach Möglichkeit darauf zu achten, daß sie so rechtzeitig abgeschlossen ist, daß der Spritzbelag des Mittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn abgetrocknet ist.

2.

Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienengefährlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden.

3.

Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenständen stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienengefährlichen Mitteln behandelt werden. Dies gilt nicht für die im Obstbau notwendigen Spritzungen mit der Maßgabe, daß nur an windstillen Tagen und in einer solchen Weise gespritzt werden darf, daß die Bienenvölker nicht gefährdet werden.

4.

Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, zum Beispiel vom Flugzeug aus oder unter organisiertem Einsatz von Motorgeräten dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer bzw. Eigentümerinnen von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat nachweislich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Imker bzw. Imkerinnen in der Lage sind, ihre Bienenvölker zu sichern.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden.

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