§ 11 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Ist das Auftreten eines Schadorganismus, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so sind unverzüglich die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 Abs. 1 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere

1.

die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren;

2.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

3.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzensorten und Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; unter das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder und sonstiger berufener Forschungsanstalten;

4.

die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Schadorganismen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken;

5.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Verhängung der Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wirkung, daß, unbeschadet der amtlichen Entnahme von Untersuchungsproben, die Ausbringung aller Pflanzen und sonstigen Gegenstände, die erfahrungsgemäß Träger des Schadorganismus sein können, verboten oder nur unter jeweils festzusetzenden Bedingungen gestattet ist;

6.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder – falls eine solche nicht möglich ist – die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

7.

die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

8.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen;

9.

die Heranziehung der Bevölkerung zur sofortigen Durchführung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z. B. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaße.

Die Anordnungen oder Verbote sind zu widerrufen bzw. aufzuheben, wenn die Vorausetzungen für deren Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(3) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011§ 11 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darfKPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Ist das Auftreten eines Schadorganismus, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so sind unverzüglich die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 Abs. 1 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere

1.

die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren;

2.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

3.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzensorten und Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; unter das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder und sonstiger berufener Forschungsanstalten;

4.

die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Schadorganismen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken;

5.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Verhängung der Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wirkung, daß, unbeschadet der amtlichen Entnahme von Untersuchungsproben, die Ausbringung aller Pflanzen und sonstigen Gegenstände, die erfahrungsgemäß Träger des Schadorganismus sein können, verboten oder nur unter jeweils festzusetzenden Bedingungen gestattet ist;

6.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder – falls eine solche nicht möglich ist – die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

7.

die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

8.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen;

9.

die Heranziehung der Bevölkerung zur sofortigen Durchführung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z. B. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaße.

Die Anordnungen oder Verbote sind zu widerrufen bzw. aufzuheben, wenn die Vorausetzungen für deren Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(3) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011§ 11 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darfKPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis zu bringen.

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