§ 14 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die in den §§ 3 § 14 NÖund 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, die in einem Anhang nach § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kundgemacht sind, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen.

(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Schadorganismen verpflichten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen wurden, zu erstatten.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Die in den §§ 3 § 14 NÖund 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, die in einem Anhang nach § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kundgemacht sind, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen.

(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Schadorganismen verpflichten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen wurden, zu erstatten.

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