§ 15 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
Proben von Pflanzen, die von Schadorganismen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Verbreiten der Schadorganismen während des Transportes sicher vermieden wird§ 15 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
Proben von Pflanzen, die von Schadorganismen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Verbreiten der Schadorganismen während des Transportes sicher vermieden wird§ 15 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

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