§ 1 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler§ 1 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind,

2.

die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein,

3.

schulbezogene Veranstaltungen und mehrtägige Schulveranstaltungen.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler§ 1 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind,

2.

die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein,

3.

schulbezogene Veranstaltungen und mehrtägige Schulveranstaltungen.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

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