§ 2 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres§ 2 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, sowie der 15. November;

b)

der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler kann der Landesschulrat für einzelne Schulen auch den 23. Dezember und den 7. Jänner durch Verordnung schulfrei erklären;

c)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien) sowie die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien);

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1);

e)

der einem gemäß lit.a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären.

Der Landesschulrat kann in besonderen Fällen einen weiteren Tag und den vor den Semesterferien liegenden Samstag schulfrei erklären.

Der Landesschulrat hat für Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuß vorgesehenen vier Tage.

(6) An Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen kann der Landesschulrat bis zu zwei Tage für Eröffnungskonferenzen, Beratungen über die Lehrfächerverteilung, weitere Vorbereitungsarbeiten für das Unterrichtsjahr oder für Zwecke der Lehrerfortbildung schulfrei erklären.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch und aus dem Grund des Abs. 6 zusammen mehr als drei Schultage, so hat der Landesschulrat die Einbringung – ohne Einrechnung der nach Abs. 6 schulfreien Tage – anzuordnen; entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch den Landesschulrat angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit.a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(8) Der Landesschulrat kann auf Antrag des betroffenen Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses für Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen aufgrund besonderer regionaler Erfordernissen den Samstag zum Schultag erklären. Vor Antragstellung sind die Konsequenzen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrern zu erörtern.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres§ 2 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, sowie der 15. November;

b)

der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler kann der Landesschulrat für einzelne Schulen auch den 23. Dezember und den 7. Jänner durch Verordnung schulfrei erklären;

c)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien) sowie die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien);

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1);

e)

der einem gemäß lit.a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären.

Der Landesschulrat kann in besonderen Fällen einen weiteren Tag und den vor den Semesterferien liegenden Samstag schulfrei erklären.

Der Landesschulrat hat für Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuß vorgesehenen vier Tage.

(6) An Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen kann der Landesschulrat bis zu zwei Tage für Eröffnungskonferenzen, Beratungen über die Lehrfächerverteilung, weitere Vorbereitungsarbeiten für das Unterrichtsjahr oder für Zwecke der Lehrerfortbildung schulfrei erklären.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch und aus dem Grund des Abs. 6 zusammen mehr als drei Schultage, so hat der Landesschulrat die Einbringung – ohne Einrechnung der nach Abs. 6 schulfreien Tage – anzuordnen; entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch den Landesschulrat angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit.a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(8) Der Landesschulrat kann auf Antrag des betroffenen Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses für Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen aufgrund besonderer regionaler Erfordernissen den Samstag zum Schultag erklären. Vor Antragstellung sind die Konsequenzen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrern zu erörtern.

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