§ 4 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 4 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen vom Landesschulrat durch Verordnung mit 45 Minuten festgesetzt werden. An ganztägigen Schulformen darf eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei die Teilung der Stunde zulässig ist.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei und in der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4) Im Rahmen der Schulversuche gemäß § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2012, kann mit Genehmigung des Landesschulrates unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Erfordernisse von den Abs. 1 und 2 abgegangen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 4 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen vom Landesschulrat durch Verordnung mit 45 Minuten festgesetzt werden. An ganztägigen Schulformen darf eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei die Teilung der Stunde zulässig ist.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei und in der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4) Im Rahmen der Schulversuche gemäß § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2012, kann mit Genehmigung des Landesschulrates unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Erfordernisse von den Abs. 1 und 2 abgegangen werden.

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