§ 9 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie unbeschadet der sonst gültigen Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen§ 9 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie unbeschadet der sonst gültigen Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen§ 9 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

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