§ 4 NÖ AAFG (weggefallen)

NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Leiter des Fonds ist berechtigt, jede den Fonds berührende Angelegenheit dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen§ 4 NÖ AAFG seit 31.12.2025 weggefallen.

(2) Er ist verpflichtet, die Stellungnahme des Beirates zur Festsetzung des Haushaltsplanes, zur Höhe der Umlage und zur Rechnungslegung einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Der Leiter des Fonds ist berechtigt, jede den Fonds berührende Angelegenheit dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen§ 4 NÖ AAFG seit 31.12.2025 weggefallen.

(2) Er ist verpflichtet, die Stellungnahme des Beirates zur Festsetzung des Haushaltsplanes, zur Höhe der Umlage und zur Rechnungslegung einzuholen.

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