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(2) Die Höhe der jeweils festgesetzten Umlage ist in den “Amtlichen Nachrichten“ bekanntzugeben.
(3) Für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der Umlagen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009§ 7 NÖ und des Bundesgesetzes vom 30AAFG seit 31.12.2025 weggefallen. März 1949, BGBl.Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung), in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß. Die Landesregierung kann verordnen, daß die Umlage von den an die Gemeinde im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugswege hereingebracht und unmittelbar dem Fonds überwiesen wird.
(2) Die Höhe der jeweils festgesetzten Umlage ist in den “Amtlichen Nachrichten“ bekanntzugeben.
(3) Für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der Umlagen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009§ 7 NÖ und des Bundesgesetzes vom 30AAFG seit 31.12.2025 weggefallen. März 1949, BGBl.Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung), in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß. Die Landesregierung kann verordnen, daß die Umlage von den an die Gemeinde im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugswege hereingebracht und unmittelbar dem Fonds überwiesen wird.