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(2) Die ersatzpflichtige Gemeinde hat in jedem einzelnen Schadensfalle, bei mehreren Schadensfällen im selben Kalenderjahre jedoch nur für den ersten und zweiten Schadensfall, von der an den Geschädigten zu leistenden Summe
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(3) Ein einzelner Schadensfall im Sinne des Abs. (1) gilt auch dann als gegeben, wenn aus einem einmaligen oder aus einem fortgesetzten, auf gleichartigem Anlaß beruhenden rechtswidrigen Verhalten mehrere Schäden entstanden sind.
(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung der Kosten des allfälligen Gerichtsverfahrens, wenn sie einer Empfehlung des Fonds auf Anerkennung des Anspruches nicht nachgekommen ist (§ 10 Abs. 1).
(5) Sonstige Kosten, die der Gemeinde aus der Abwehr eines Ersatzanspruches erwachsen (Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung, Reisekosten u. dgl.) sind von der Gemeinde selbst zu tragen.
(2) Die ersatzpflichtige Gemeinde hat in jedem einzelnen Schadensfalle, bei mehreren Schadensfällen im selben Kalenderjahre jedoch nur für den ersten und zweiten Schadensfall, von der an den Geschädigten zu leistenden Summe
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(3) Ein einzelner Schadensfall im Sinne des Abs. (1) gilt auch dann als gegeben, wenn aus einem einmaligen oder aus einem fortgesetzten, auf gleichartigem Anlaß beruhenden rechtswidrigen Verhalten mehrere Schäden entstanden sind.
(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung der Kosten des allfälligen Gerichtsverfahrens, wenn sie einer Empfehlung des Fonds auf Anerkennung des Anspruches nicht nachgekommen ist (§ 10 Abs. 1).
(5) Sonstige Kosten, die der Gemeinde aus der Abwehr eines Ersatzanspruches erwachsen (Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung, Reisekosten u. dgl.) sind von der Gemeinde selbst zu tragen.