§ 12 NÖ BZG Strafbestimmungen

NÖ Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7);

2.

als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3);

3.

es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4);

4.

es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);

5.

Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5);

6.

die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (§ 6 Abs. 5);

7.

es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8);

8.

trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);

9.

ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2);

10.

Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2);

11.

nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3);

12.

Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4);

13.

es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5);

14.

es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5);

15.

in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6);

16.

einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7);

17.

Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.

(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

  1. (1)Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsbei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7);bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (Paragraphen 2 und 7);
    2. 2.Ziffer 2als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3);als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (Paragraph 3,);
    3. 3.Ziffer 3es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4);es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (Paragraph 4,);
    4. 4.Ziffer 4es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (Paragraph 5,);
    5. 5.Ziffer 5Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5);Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (Paragraph 5,);
    6. 6.Ziffer 6(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
    7. 7.Ziffer 7es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8);es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (Paragraph 8,);
    8. 8.Ziffer 8trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (Paragraphen 8 und 6);
    9. 9.Ziffer 9ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2);ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
    10. 10.Ziffer 10Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2);Änderungen in den Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (Paragraph 9, Absatz 2,);
    11. 11.Ziffer 11nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3);nicht genügend Vatervölker hält (Paragraph 10, Absatz 3,);
    12. 12.Ziffer 12Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4);Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (Paragraph 10, Absatz 4,);
    13. 13.Ziffer 13es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5);es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (Paragraph 10, Absatz 5,);
    14. 14.Ziffer 14es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5);es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (Paragraph 10, Absatz 5,);
    15. 15.Ziffer 15in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6);in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (Paragraph 10, Absatz 6,);
    16. 16.Ziffer 16einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7);einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (Paragraph 10, Absatz 7,);
    17. 17.Ziffer 17Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt.Vorschriften der gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Verordnung verletzt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.Übertretungen gemäß Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
  3. (3)Absatz 3Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7);

2.

als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3);

3.

es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4);

4.

es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);

5.

Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5);

6.

die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (§ 6 Abs. 5);

7.

es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8);

8.

trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);

9.

ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2);

10.

Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2);

11.

nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3);

12.

Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4);

13.

es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5);

14.

es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5);

15.

in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6);

16.

einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7);

17.

Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.

(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

  1. (1)Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsbei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7);bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (Paragraphen 2 und 7);
    2. 2.Ziffer 2als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3);als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (Paragraph 3,);
    3. 3.Ziffer 3es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4);es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (Paragraph 4,);
    4. 4.Ziffer 4es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (Paragraph 5,);
    5. 5.Ziffer 5Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5);Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (Paragraph 5,);
    6. 6.Ziffer 6(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
    7. 7.Ziffer 7es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8);es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (Paragraph 8,);
    8. 8.Ziffer 8trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (Paragraphen 8 und 6);
    9. 9.Ziffer 9ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2);ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
    10. 10.Ziffer 10Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2);Änderungen in den Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (Paragraph 9, Absatz 2,);
    11. 11.Ziffer 11nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3);nicht genügend Vatervölker hält (Paragraph 10, Absatz 3,);
    12. 12.Ziffer 12Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4);Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (Paragraph 10, Absatz 4,);
    13. 13.Ziffer 13es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5);es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (Paragraph 10, Absatz 5,);
    14. 14.Ziffer 14es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5);es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (Paragraph 10, Absatz 5,);
    15. 15.Ziffer 15in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6);in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (Paragraph 10, Absatz 6,);
    16. 16.Ziffer 16einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7);einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (Paragraph 10, Absatz 7,);
    17. 17.Ziffer 17Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt.Vorschriften der gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Verordnung verletzt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.Übertretungen gemäß Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
  3. (3)Absatz 3Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

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