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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.
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(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.