§ 13 NÖ BZG Bezirksverwaltungsbehörden, NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

NÖ Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die in den §§ 6 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 7 geregelten Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Weisungen der Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.Die im Paragraph 10, Absatz 7, geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die in den §§ 6 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 7 geregelten Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Weisungen der Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.Die im Paragraph 10, Absatz 7, geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.

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