§ 3 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Kassengeschäfte der Gemeinde sind von der Gemeindekasse als Einheitskasse abzuwickeln§ 3 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Geschäfte der Gemeindekasse dürfen nur im Gemeindeamt (Stadtamt) wahrgenommen werden. Kassentätigkeiten außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes) sind nur über Anordnung des Bürgermeisters zulässig.

(3) Der Bürgermeister kann selbständige, von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen und untergeordnete Kassen (Nebenkassen, Handverläge) einrichten. Die Nebenkassen sind bei Bedarf, zumindest jedoch vierteljährlich abzurechnen. Handverläge sind mit Ende des Haushaltsjahres abzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Kassengeschäfte der Gemeinde sind von der Gemeindekasse als Einheitskasse abzuwickeln§ 3 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Geschäfte der Gemeindekasse dürfen nur im Gemeindeamt (Stadtamt) wahrgenommen werden. Kassentätigkeiten außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes) sind nur über Anordnung des Bürgermeisters zulässig.

(3) Der Bürgermeister kann selbständige, von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen und untergeordnete Kassen (Nebenkassen, Handverläge) einrichten. Die Nebenkassen sind bei Bedarf, zumindest jedoch vierteljährlich abzurechnen. Handverläge sind mit Ende des Haushaltsjahres abzurechnen.

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