§ 6 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen§ 6 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Bargeld, Wertpapiere und Wertzeichen sind in einem feuer- und einbruchshemmenden Geldschrank aufzubewahren. Das Bargeld der Nebenkassen und Handverläge ist zumindest in einer versperrbaren Geldkassette zu verwahren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen§ 6 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Bargeld, Wertpapiere und Wertzeichen sind in einem feuer- und einbruchshemmenden Geldschrank aufzubewahren. Das Bargeld der Nebenkassen und Handverläge ist zumindest in einer versperrbaren Geldkassette zu verwahren.

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