§ 8 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine Ausgabenanordnung des Anordnungsbefugten (§ 76 NÖ§ 8 NÖ Gemeindeordnung 1973) vorliegtKB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei mehreren Zahlungen (Sammelanweisungen) sind die jeweiligen Empfänger mit den diesbezüglichen Überweisungsbeträgen einzeln anzuführen.

(3) Daueraufträge sind zulässig, wenn es sich um periodisch wiederkehrende Zahlungen handelt.

(4) Bankeinzüge (Abbuchungen) von Gemeindekonten dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Ausgabenanordnung dem Grunde nach vorliegt.

(5) Jede Zahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, ist vom Empfänger schriftlich zu bestätigen. Die Zahlungsbestätigung hat den Betrag, den Zahlungsgrund, den Empfänger, das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Zahlungen, die über ein Konto der Gemeinde bei einem Geldinstitut geleistet werden, sind durch einen geeigneten Beleg (z. B. Durchschrift des Überweisungsauftrages) nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine Ausgabenanordnung des Anordnungsbefugten (§ 76 NÖ§ 8 NÖ Gemeindeordnung 1973) vorliegtKB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei mehreren Zahlungen (Sammelanweisungen) sind die jeweiligen Empfänger mit den diesbezüglichen Überweisungsbeträgen einzeln anzuführen.

(3) Daueraufträge sind zulässig, wenn es sich um periodisch wiederkehrende Zahlungen handelt.

(4) Bankeinzüge (Abbuchungen) von Gemeindekonten dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Ausgabenanordnung dem Grunde nach vorliegt.

(5) Jede Zahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, ist vom Empfänger schriftlich zu bestätigen. Die Zahlungsbestätigung hat den Betrag, den Zahlungsgrund, den Empfänger, das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Zahlungen, die über ein Konto der Gemeinde bei einem Geldinstitut geleistet werden, sind durch einen geeigneten Beleg (z. B. Durchschrift des Überweisungsauftrages) nachzuweisen.

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