§ 12 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Es muss gewährleistet sein, dass die für die Datenerfassung und Überweisung verantwortliche Person über ein ihr allein bekanntes Passwort Zutritt in das elektronische Übertragungssystem erhält und dass der Übertragungsvorgang selbst technisch nur von zwei Zeichnungsermächtigten gemeinsam in Betrieb gesetzt werden kann§ 12 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Jede vom Anordnungsbefugten angeordnete, unbare Ausgabe ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten über das bei der Gemeinde installierte Eingabe- bzw. Sendegerät zu erfassen. Nicht angeordnete Ausgaben dürfen nicht eingegeben werden.

(3) Beim elektronischen Zahlungsverkehr dienen Transaktionsnummern (TAN) als Ersatz für die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. Sie sind von den Zeichnungsberechtigten persönlich, sicher und gesondert aufzubewahren und nur vom jeweiligen Zeichnungsberechtigten persönlich zu verwenden, so dass bei dessen Abwesenheit keine Überweisungen mit seinen TAN getätigt werden können.

(4) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Es muss gewährleistet sein, dass die für die Datenerfassung und Überweisung verantwortliche Person über ein ihr allein bekanntes Passwort Zutritt in das elektronische Übertragungssystem erhält und dass der Übertragungsvorgang selbst technisch nur von zwei Zeichnungsermächtigten gemeinsam in Betrieb gesetzt werden kann§ 12 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Jede vom Anordnungsbefugten angeordnete, unbare Ausgabe ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten über das bei der Gemeinde installierte Eingabe- bzw. Sendegerät zu erfassen. Nicht angeordnete Ausgaben dürfen nicht eingegeben werden.

(3) Beim elektronischen Zahlungsverkehr dienen Transaktionsnummern (TAN) als Ersatz für die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. Sie sind von den Zeichnungsberechtigten persönlich, sicher und gesondert aufzubewahren und nur vom jeweiligen Zeichnungsberechtigten persönlich zu verwenden, so dass bei dessen Abwesenheit keine Überweisungen mit seinen TAN getätigt werden können.

(4) (entfällt)

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