§ 15 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Eingang und erforderlichenfalls das Fälligkeitsdatum von Rechnungen sind zu dokumentieren§ 15 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Auch für interne Verrechnungen (z. B. Vergütungen, Berichtigungs- oder Umbuchungsanweisungen, Eröffnungs- und Abschlussbuchungen) sind Belege auszustellen, ebenso wenn für Gebarungen keine Originalbelege vorhanden sind (z. B. Buchungsspesen, Zinsen und Spesen von Giro- und Sparkonten).

(3) Vor Anordnung der Auszahlung hat eine sachliche und rechnerische Überprüfung zu erfolgen.

(4) Von der Gemeindekasse ist zumindest monatlich ein Kassenabschluss vorzunehmen. Die Übereinstimmung der Kassensollbestände mit den Kassenistbeständen ist durch Unterschrift des Bürgermeisters und des Kassenverwalters zu bescheinigen.

(5) Die Kontoauszüge und die Belege sind gesondert abzulegen.

(6) Im Falle einer elektronischen Belegverwaltung sind diese Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Eingang und erforderlichenfalls das Fälligkeitsdatum von Rechnungen sind zu dokumentieren§ 15 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Auch für interne Verrechnungen (z. B. Vergütungen, Berichtigungs- oder Umbuchungsanweisungen, Eröffnungs- und Abschlussbuchungen) sind Belege auszustellen, ebenso wenn für Gebarungen keine Originalbelege vorhanden sind (z. B. Buchungsspesen, Zinsen und Spesen von Giro- und Sparkonten).

(3) Vor Anordnung der Auszahlung hat eine sachliche und rechnerische Überprüfung zu erfolgen.

(4) Von der Gemeindekasse ist zumindest monatlich ein Kassenabschluss vorzunehmen. Die Übereinstimmung der Kassensollbestände mit den Kassenistbeständen ist durch Unterschrift des Bürgermeisters und des Kassenverwalters zu bescheinigen.

(5) Die Kontoauszüge und die Belege sind gesondert abzulegen.

(6) Im Falle einer elektronischen Belegverwaltung sind diese Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten