§ 16 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jeder Einnahme- und Ausgabebeleg hat zumindest zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr

2.

den Betrag in Ziffern

3.

den Namen des Empfängers/Einzahlers und die Unterschrift des Empfängers

4.

den Zahlungsgrund, sofern dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen (Rechnungen usw.) hervorgeht

5.

die Voranschlagsstelle, unter der die Buchung vorzunehmen ist.

(2) Jeder Ausgabebeleg hat darüber hinaus die Unterschrift oder eine unverwechselbare Paraphe des Anordnungsbefugten zu enthalten§ 16 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bei Ausgaben, die einen Beschluss eines Kollegialorgans erfordern, ist dieser unter Angabe des Beschlussdatums am Beleg oder in anderer geeigneter Form anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Jeder Einnahme- und Ausgabebeleg hat zumindest zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr

2.

den Betrag in Ziffern

3.

den Namen des Empfängers/Einzahlers und die Unterschrift des Empfängers

4.

den Zahlungsgrund, sofern dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen (Rechnungen usw.) hervorgeht

5.

die Voranschlagsstelle, unter der die Buchung vorzunehmen ist.

(2) Jeder Ausgabebeleg hat darüber hinaus die Unterschrift oder eine unverwechselbare Paraphe des Anordnungsbefugten zu enthalten§ 16 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bei Ausgaben, die einen Beschluss eines Kollegialorgans erfordern, ist dieser unter Angabe des Beschlussdatums am Beleg oder in anderer geeigneter Form anzuführen.

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