§ 9 NÖ HHG

NÖ Hundehaltegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4bis 5 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,

2.

in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und

3.

wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 20.12.2019

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4bis 5 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,

2.

in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und

3.

wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten