§ 1 NÖ SAG 2011 Anwendungsbereich

NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für

-

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und

-

sonstige Spielapparate.

(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:

1.

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;

2.

Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;

3.

Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;

4.

Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

5.

politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

6.

bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;

7.

Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;

8.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;

9.

Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

10.

Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

11.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.

Stand vor dem 05.08.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.08.2019

(1) Dieses Gesetz gilt für

-

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und

-

sonstige Spielapparate.

(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:

1.

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;

2.

Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;

3.

Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;

4.

Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

5.

politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

6.

bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;

7.

Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;

8.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;

9.

Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

10.

Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

11.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.

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