§ 16 NÖ SAG 2011 Teilung des Ertrages und der Zweckbindung

NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.

(2) Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.04.2019

(1) Der Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.

(2) Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.

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