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(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
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(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
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(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)