§ 10 NÖ LSF

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung, der im Inland liegen muß;

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 20 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung, der im Land Niederösterreich liegen muß;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 20 Abs. 1 und 2).Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 20, Absatz eins und 2).
  3. (3)Absatz 3Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
  7. (7)Absatz 7(entfällt)

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung, der im Inland liegen muß;

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 20 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung, der im Land Niederösterreich liegen muß;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 20 Abs. 1 und 2).Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 20, Absatz eins und 2).
  3. (3)Absatz 3Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
  7. (7)Absatz 7(entfällt)

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