§ 11a NÖ LSF

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.

(2) Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.

(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen.

  1. (1)Absatz einsWenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (Paragraphen 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.

(2) Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.

(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen.

  1. (1)Absatz einsWenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (Paragraphen 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

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