§ 27 NÖ LSF

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds, der im Inland liegen muß,

2.

Angaben über das Fondsvermögen,

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 36 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

  1. (1)Absatz einsDie Fondssatzung ist der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. (2)Absatz 2Die Fondssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Fonds, der im Land Niederösterreich liegen muß,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über das Fondsvermögen,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 36 Abs. 1 und 2).Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 36, Absatz eins und 2).
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 Absatz 3, sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
  7. (7)Absatz 7(entfällt)

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds, der im Inland liegen muß,

2.

Angaben über das Fondsvermögen,

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 36 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

  1. (1)Absatz einsDie Fondssatzung ist der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. (2)Absatz 2Die Fondssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Fonds, der im Land Niederösterreich liegen muß,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über das Fondsvermögen,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 36 Abs. 1 und 2).Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 36, Absatz eins und 2).
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 Absatz 3, sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
  7. (7)Absatz 7(entfällt)

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